Steuerstrafrecht
Oft finden sich vermeintliche 'Schlupflöcher' in die versucht wird, sein Geld zu retten. Ob aus Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Unwissenheit: Oftmals handelt es sich um illegale Steuerverkürzung, -vermeidung oder -hinterziehung: Straftatbestände, die rigide verfolgt werden.
Das bedeutet für Sie höchste Professionalität in der Abwicklung und Betreuung zur Minimierung entstehender oder entstandener Schäden!
Folgende Themenschwerpunkte beinhaltet die Betreuung durch StB Martin Reiber hinsichtlich der Folgen von Steuerstraftaten:
Direkter Vorsatz
Bedingter Vorsatz
Geschütztes Rechtsgut
Die unterlassene Berichtigung der Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bundesrecht.juris.de)
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO bundesrecht.juris.de)
Rechtsbehelf gegen einen Strafbefehl
Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid
Selbstanzeige
Straffreiheit oder -milderung durch Selbstanzeige (§ 371 AO bundesrecht.juris.de)
Unberührtheit trotz Selbstanzeige
Die Form der Selbstanzeige
Konsequenzen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a AO bundesrecht.juris.de, § 373 AO bundesrecht.juris.de)
Strafe bei Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO bundesrecht.juris.de)
Strafverfolgungsverjährung
Steuerstrafverteidigung
Ihren individuellen Bedarf ermitteln unsere Berater gerne in einer Erstberatung nach vorheriger Terminvereinbarung im direkten Gespräch mit Ihnen.